Statuten über Missbrauch und finanzielle Ausbeutung älterer Menschen

Kapitel 720. Straftaten
Strafgesetzbuch
Akt 5. Strafgesetzbuch von 2012
Titel III. Spezifische Straftaten
Teil C. Straftaten gegen Eigentum
Artikel 17. Täuschung und Betrug
Unterteilung 35. Sonstiges Sonderangebot
5/17-56. Finanzielle Ausbeutung einer älteren Person oder einer Person mit einer Behinderung

(a) Eine Person begeht finanzielle Ausbeutung einer älteren Person oder einer Person mit einer Behinderung, wenn sie in einer Position des Vertrauens mit der älteren Person oder einer Person mit einer Behinderung steht und wissentlich:
(1) durch Täuschung oder Einschüchterung die Kontrolle über das Eigentum einer älteren Person oder einer Person mit einer Behinderung erlangt; oder
(2) das Vermögen oder die Ressourcen einer älteren eine Behinderung.

c) Für die Zwecke dieses Abschnitts:
(1) „Ältere Person“ bedeutet eine Person, die 60 Jahre oder älter ist.
(2) „Person mit einer Behinderung“ eine Person, die an einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung infolge einer Krankheit, Verletzung, Funktionsstörung oder angeborenen Erkrankung leidet, die die geistige oder körperliche Fähigkeit der Person beeinträchtigt, ihr Eigentum oder ihre finanziellen Ressourcen oder beides unabhängig zu verwalten.